Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berucksichtigung weitgehend ungeklart. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gema 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berucksichtigung von Internetquellen grundsatzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln uber die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhartet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschrankte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.