Eine Stiftung darf sich nach den 80 ff. BGB grundsatzlich an einer KG als Komplementarin beteiligen, um diese KG zu leiten. Umstritten ist allerdings die Zulassigkeit des Ausmaes dieser Beteiligung, also wie die Satzung einer solchen Gestions-Stiftung und wie der Gesellschaftsvertrag der KG gestaltet sein muss, damit die Beteiligung der Stiftung als Komplementarin rechtskonform ist. Das vorliegende Buch gibt Antworten auf diese Rechtsfragen.